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37 Eventual­verbindlichkeiten und -forderungen

Die Deutsche Telekom ist im Rahmen ihrer allgemeinen Geschäftstätigkeit an verschiedenen gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren mit Behörden, Wettbewerbern sowie anderen Beteiligten, deren Ergebnisse oft nicht mit Sicherheit vorausgesehen werden können, beteiligt. Zum Abschluss-Stichtag bestehen im Konzern Eventualverbindlichkeiten in Höhe von 0,1 Mrd. € (31. Dezember 2020: 0,1 Mrd. €) und Eventualforderungen in Höhe von 0,0 Mrd. € (31. Dezember 2020: 0,0 Mrd. €), die auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse und Einschätzungen die Voraussetzungen zum Ansatz in der Bilanz nicht erfüllen. Die Rechtsberatungskosten und die voraussichtlichen Kosten aufgrund negativer Verfahrensergebnisse wurden als Rückstellungen für Prozessrisiken berücksichtigt. Die Deutsche Telekom geht nicht davon aus, dass weitere potenzielle Kosten aus Rechtsberatung und aufgrund von Verfahrensergebnissen wesentliche negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns haben werden. In der oben aufgeführten Summe der Eventualverbindlichkeiten sind neben Einzelfällen, die allein betrachtet keine wesentlichen Auswirkungen haben, folgende Sachverhalte enthalten, wobei deren Reihenfolge keine Wertigkeit der Eintrittswahrscheinlichkeit oder des potenziellen Schadensausmaßes impliziert. Für den Fall, dass in äußerst seltenen Fällen gemäß IAS 37 geforderte Angaben nicht gemacht werden, kommt die Deutsche Telekom zu dem Schluss, dass diese Angaben das Ergebnis des jeweiligen Verfahrens ernsthaft beeinträchtigen können.

Eventualverbindlichkeiten

Die folgenden Sachverhalte erfüllen auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse und Einschätzungen nicht die Voraussetzungen zum Ansatz in der Bilanz. Da aufgrund der bestehenden und im Folgenden beschriebenen Unsicherheiten die Höhe der jeweiligen Eventualverbindlichkeiten bzw. die Gruppe von Eventualverbindlichkeiten nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden können, sind diese in der zuvor genannten Summe der Eventualverbindlichkeiten nicht enthalten.

Klagen wegen Entgelten für die Mitbenutzung von Kabelkanalanlagen. Im Jahr 2012 verklagte die Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH (heute Vodafone Deutschland GmbH (VKDG)) die Telekom Deutschland GmbH und forderte eine Reduzierung des jährlichen Entgelts für die Nutzungsrechte an Kabelkanalkapazitäten. Die VKDG bezifferte ihre Ansprüche zuletzt für den Zeitraum 2009 bis Mitte 2018 mit ca. 624 Mio. € nebst ca. 9 Mio. € für vermeintlich erlangten Zinsnutzen, jeweils zuzüglich Zinsen und fordert eine erhebliche Reduzierung der Entgelte für die Folgejahre. In einem ähnlich gelagerten Verfahren erhoben die damaligen Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG, Unitymedia NRW GmbH und Kabel BW GmbH (heute Vodafone Hessen et al.) im Januar 2013 Klage gegen die Telekom Deutschland GmbH und fordern eine auch in die Zukunft gerichtete Unterlassung, mehr als ein jeweils genau beziffertes Entgelt für die Mitbenutzung von Kabelkanalanlagen von den Klägern zu verlangen. Die Kläger fordern Rückzahlungen, die zuletzt für die Jahre 2009 bis 2017 mit ca. 570 Mio. € zuzüglich Zinsen beziffert wurden. Die Klagen wurden zuletzt vom OLG Frankfurt (VKDG) und vom OLG Düsseldorf (Vodafone Hessen et al.) zurückgewiesen und die Revision wurde jeweils nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger hat der BGH die Revision der VKDG insoweit zugelassen, als die Klage Ansprüche ab dem 1. Januar 2012 betrifft; die Revision der Vodafone Hessen et al. wurde insoweit zugelassen, als Ansprüche ab dem 1. Januar 2016 betroffen sind. Für die davor liegenden Zeiträume wurden die Klagen rechtskräftig abgewiesen, was zu einer signifikanten Reduzierung der derzeit bezifferten Forderungen führt. Mit Urteilen vom 14. Dezember 2021 hat der BGH die Verfahren bezüglich der verbliebenen Ansprüche zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die zuständigen Oberlandesgerichte zurückverwiesen. Die finanziellen Auswirkungen beider Verfahren können derzeit nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden.

Sammelklage im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss mit Sprint. Am 4. Juni 2021 wurden vor dem Delaware Court of Chancery eine Aktionärssammelklage (Shareholder Class Action) und eine abgeleitete Aktionärsklage (Derivative Action) gegen die Deutsche Telekom AG, SoftBank, T‑Mobile US und alle damaligen Mitglieder des Verwaltungsrats (Board of Directors) der T‑Mobile US eingereicht. Darin wird geltend gemacht, dass diese mit der ergänzenden Vereinbarung über die Kaufpreisanpassung zur Fusionsvereinbarung und SoftBanks nachfolgender Monetarisierung der T‑Mobile US-Aktien ihre Treuepflichten verletzt hätten. Am 29. Oktober 2021 wurde die Klage geändert. Die geänderte Klage richtet sich gegen dieselben Beklagten und gegen dieselben zugrundeliegenden Transaktionen wie in der ursprünglichen Klage, enthält jedoch zusätzlichen Vortrag zu behaupteten Fakten. Die sich aus diesem Verfahren ergebende Klageforderung und das finanzielle Risiko für die Deutsche Telekom können derzeit nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden.

Verfahren gegen T‑Mobile US wegen Cyberangriff auf T‑Mobile US. Im August 2021 bestätigte T‑Mobile US, Opfer eines kriminellen Cyberangriffs geworden zu sein, von dem Daten von Millionen bestehender, ehemaliger und potenzieller Kunden aus ihren Systemen betroffen waren. Mit Unterstützung externer Fachleute für Cybersicherheit hat T‑Mobile US die Sicherheitslücke für einen unbefugten Zugang zu ihren Systemen lokalisiert und geschlossen. Es wurden die Kunden ermittelt, deren Daten betroffen waren, und entsprechend der bestehenden bundesstaatlichen und nationalen Vorgaben über den Vorfall informiert. Aufgrund des Cyberangriffs sind zahlreiche Verbrauchersammelklagen gegen T‑Mobile US eingereicht worden. Soweit diese vor Bundesgerichten erhoben wurden, sind sie im Dezember 2021 zu einem Verfahren zusammengefasst worden. Die Kläger fordern Schadensersatz in bisher nicht bezifferter Höhe. Darüber hinaus wurde im November 2021 eine Aktionärsklage (Derivative Action) gegen die Mitglieder des Verwaltungsrats (Board of Directors) der T‑Mobile US erhoben. T‑Mobile US wird in dieser Klage ebenfalls als Beklagte genannt. Der Kläger macht verschiedene nicht bezifferte Ansprüche in Bezug auf die Cybersicherheitspraktiken des Unternehmens geltend. Zudem sind Anfragen von verschiedenen staatlichen Behörden, Strafverfolgungsbehörden und anderen Stellen eingegangen. Derzeit kann das sich aus diesen Verfahren ergebende finanzielle Risiko nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden.

Patente und Lizenzen. Wie viele andere große Telekommunikations- und Internet-Anbieter sieht sich die Deutsche Telekom einer wachsenden Zahl von Streitfällen „zum Recht am geistigen Eigentum“ ausgesetzt. Für die Deutsche Telekom besteht das Risiko der Zahlung von Lizenzgebühren und/oder Schadensersatz; zudem ist die Deutsche Telekom dem Risiko einer Verurteilung zur Unterlassung ausgesetzt, z. B. für den Vertrieb eines Produkts oder für die Nutzung einer Technik.

Kartell- und Verbraucherschutzverfahren. Die Deutsche Telekom bzw. ihre Beteiligungsgesellschaften sieht sich in den einzelnen Ländern kartellrechtlichen Verfahren oder sich daraus ergebenden zivilrechtlichen Folgeklagen ausgesetzt. Diese haben für sich alleine betrachtet keine wesentlichen Auswirkungen. Die Deutsche Telekom hält die Vorwürfe bzw. Schadensersatzforderungen jeweils für unbegründet. Die Verfahrensausgänge sind zurzeit nicht bestimmbar.

Schadensersatzklagen gegen Slovak Telekom infolge einer Bußgeldentscheidung der Europäischen Kommission. Die Europäische Kommission hat am 15. Oktober 2014 entschieden, dass Slovak Telekom ihre Marktmacht auf dem slowakischen Breitband-Markt missbraucht habe, und im Zuge dessen Bußgelder gegen Slovak Telekom und Deutsche Telekom AG verhängt, die im Januar 2015 vollständig bezahlt wurden. Nachdem das Gericht der Europäischen Union im Jahr 2018 die Entscheidung der Europäischen Kommission teilweise für nichtig erklärt und die verhängten Bußgelder um insgesamt 13 Mio. € reduziert hatte ist der Rechtsweg nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. März 2021 erschöpft. Im Anschluss an die Bußgeldentscheidung der Europäischen Kommission haben Wettbewerber Klage vor dem Zivilgericht in Bratislava gegen Slovak Telekom erhoben. Mit diesen Klagen begehren sie die Erstattung eines angeblichen Schadens, der sich aus dem von der Europäischen Kommission festgestellten Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung durch die Slovak Telekom ergeben haben soll. Derzeit sind noch zwei Klagen in Höhe von insgesamt 112 Mio. € zuzüglich Zinsen anhängig. Die finanziellen Auswirkungen können derzeit nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden.

Schadensersatzklage gegen Deutsche Telekom AG u. a. wegen Insolvenz von Phones4U. Phones4U war ein unabhängiger britischer Mobilfunk-Vertragshändler und hat im Jahr 2013 Insolvenz angemeldet. Der Insolvenzverwalter klagt vor dem High Court of Justice in London gegen die seinerzeit auf dem britischen Markt tätigen Mobilfunk-Anbieter und deren Muttergesellschaften wegen vermeintlich kartellrechtswidriger Absprachen und Vertragsverletzung. Die Deutsche Telekom AG als damaliger 50 % Anteilseigner des Mobilfunk-Unternehmens EE Limited hat die Vorwürfe u. a. auf der Case Management Conference im Oktober 2021 als unsubstantiiert zurückgewiesen, wird aber trotzdem an der voraussichtlich ab Mai 2022 stattfindenden Gerichtsverhandlung teilnehmen müssen. Phones4U macht Schadensersatz in bislang unbezifferter Höhe geltend. Die finanziellen Auswirkungen können derzeit nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden.

Steuerrisiken. Die Deutsche Telekom unterliegt in zahlreichen Ländern den jeweils geltenden steuerlichen Rechtsvorschriften. Risiken können sich ergeben aus Änderungen der lokalen Steuergesetze bzw. der Rechtsprechung und unterschiedlicher Auslegung von existierenden Vorschriften. Sie können sich in der Folge sowohl auf die Steueraufwendungen und -erträge als auch auf die Steuerforderungen und -verbindlichkeiten der Deutschen Telekom auswirken.