Erstmals im Geschäftsjahr anzuwendende Standards, Interpretationen und Änderungen

Deutsche Telekom hat folgende Verlautbarungen bzw. Änderungen von Verlautbarungen des IASB im Geschäftsjahr 2018 erstmals angewandt:


 

 

 

 

 

Verlautbarung

Titel

Anwendungs­pflicht für die Deutsche Telekom ab

Änderungen

Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Deutschen Telekom

IFRS 9

Financial Instruments

01.01.2018

IFRS 9 führt neue Ansatz- und Bewertungsvorschriften für Finanzinstrumente ein und ersetzt insbesondere IAS 39. Die neuen Regelungen umfassen die Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte in Abhängigkeit von dem jeweils zugrunde liegenden Geschäftsmodell sowie der Zahlungsstromcharakteristika der Instrumente. Die Vorschriften zur Wertminderung sehen die aufwandswirksame Berücksichtigung künftig erwarteter Verluste bereits bei der erstmaligen Erfassung vor und sind neben finanziellen Fremdkapitalinstrumenten auch auf Vertragsvermögenswerte nach IFRS 15 anzuwenden. Die neuen Vorschriften zur Abbildung von Sicherungsbeziehungen ermöglichen u. a. die separate Erfassung der Kosten der Absicherung im sonstigen Konzernergebnis.

Die Details der Auswirkungen aus IFRS 9 werden im Anschluss an diese Tabelle erläutert.

IFRS 15

Revenue from Contracts with Customers

01.01.2018

Der Standard sieht ein einheitliches prinzipienbasiertes fünfstufiges Modell für die Erlösermittlung und -erfassung vor, das auf alle Verträge mit Kunden anzuwenden ist. Er ersetzt insbesondere IAS 18 und IAS 11. Bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 15 hat ein Unternehmen den Standard vollständig für die laufende Berichtsperiode anzuwenden. Im Hinblick auf frühere Berichtsperioden werden in den Übergangsvorschriften zwei Optionen gewährt: die vollständige Anwendung von IFRS 15 auf frühere Berichtsperioden (mit bestimmten begrenzten praktischen Vereinfachungen) oder die Beibehaltung der früheren Beträge, die nach den zuvor geltenden Standards berichtet wurden, und Erfassung der kumulierten Auswirkungen aus der Anwendung von IFRS 15 auf alle Verträge, die zu Beginn der Berichtsperiode noch nicht erfüllt waren, als Anpassung des Anfangssaldos des Eigenkapitals zum Zeitpunkt der Erstanwendung (Beginn der laufenden Berichtsperiode).

Der Standard hat wesentliche Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Deutschen Telekom. Die Details der Auswirkungen aus IFRS 15 werden im Anschluss an diese Tabelle erläutert.

Amendments to IFRS 15

Effective Date of IFRS 15

01.01.2018

Verpflichtende Anwendung von IFRS 15 für ab dem 1. Januar 2018 beginnende jährliche Berichtsperioden.

Die Details der Auswirkungen aus IFRS 15 werden im Anschluss an diese Tabelle erläutert.

Amendments to IFRS 15

Clarifications to IFRS 15

01.01.2018

Klarstellungen adressieren folgende Themen zum IFRS 15:

  • Identifizierung von Leistungsverpflichtungen (wann ein zugesagtes Gut oder eine zugesagte Dienstleistung gegenüber anderen Zusagen im Vertragskontext einzeln abgrenzbar sind).
  • Abgrenzung der Prinzipal-Agenten-Verhältnisse, Anwendungsleitlinien zum Konzept des Kontrollübergangs bei der Erbringung von Dienstleistungen durch Dritte.
  • Klarstellung der Bedingungen für eine zeitraumbezogene Realisierung der Erlöse aus der Lizenzierung des geistigen Eigentums.

Darüber hinaus wurden weitere Erleichterungen für den Übergang auf IFRS 15 eingefügt.

Die Details der Auswirkungen aus IFRS 15 werden im Anschluss an diese Tabelle erläutert.

Amendments to IAS 40

Transfers of Investment Property

01.01.2018

Klarstellung zu den Übertragungen in den oder aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

Amendments to IFRS 2

Classification and Measurement of Share-based Payment Transactions

01.01.2018

Klarstellung zur Klassifizierung und Bewertung von Geschäftsvorfällen mit anteilsbasierter Vergütung.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

Amendments to IFRS 4

Applying IFRS 9 Financial Instruments with IFRS 4 Insurance Contracts

01.01.2018

Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich von IFRS 4 fallen und für die das Versicherungsgeschäft die vorherrschende Aktivität ist, dürfen übergangsweise auf die Anwendung des IFRS 9 bis zum Inkrafttreten des neuen Standards für Versicherungsverträge verzichten und unterliegen insoweit den Regelungen des IAS 39. Andere Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des IFRS 4 fallen, dürfen bei bestimmten finanziellen Vermögenswerten Unterschiede der nach IFRS 9 zu erfassenden Wertschwankungen und wie diese nach IAS 39 zu erfassen wären im sonstigen Gesamtergebnis anstatt in der GuV erfassen.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

IFRIC 22

Foreign Currency Transactions and Advance Consideration

01.01.2018

In IFRIC 22 wird klargestellt, welcher Wechselkurs bei der erstmaligen Erfassung einer Fremdwährungstransaktion in der funktionalen Währung eines Unternehmens zu verwenden ist, wenn das Unternehmen Vorauszahlungen leistet oder erhält, bevor der zugehörige Vermögenswert, der Aufwand oder der Ertrag erfasst wird. Maßgeblich für die Ermittlung des Umrechnungskurses für den zugrunde liegenden Vermögenswert, Ertrag oder Aufwand ist der Zeitpunkt, zu dem der aus der Vorauszahlung resultierende nicht monetäre Vermögenswert bzw. die nicht monetäre Schuld erstmals erfasst wird.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

Annual Improvements Project

Annual Improvements to IFRSs 2014–2016 Cycle

01.01.2018 (nur IFRS 1 und IAS 28)

Klarstellungen zahlreicher bereits veröffentlichter Standards.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

Im Juli 2014 hat der IASB IFRS 9 „Financial Instruments“ veröffentlicht. Die Anwendungspflicht gilt für ab dem 1. Januar 2018 beginnende Berichtsperioden. Der Standard führt neue Ansatz- und Bewertungsvorschriften für Finanzinstrumente ein und ersetzt insbesondere IAS 39.

Die Neuregelungen und die damit verbundenen Änderungen der Bilanzierungsgrundsätze der Deutschen Telekom umfassen im Wesentlichen folgende für die Deutsche Telekom relevante Sachverhalte:

  • Die neuen Vorschriften zur Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten führen, in Abhängigkeit von dem jeweils zugrunde liegenden Geschäftsmodell, in einigen Fällen zu Änderungen bei Bewertung und Ausweis. Aus der Bewertung von Schuldinstrumenten, insbesondere von für einen möglichen Verkauf vorgesehenen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, zum beizulegenden Zeitwert über das sonstige Konzernergebnis mit erfolgswirksamer Umgliederung der kumulierten Gewinne und Verluste bei Abgang (At Fair Value through Other Comprehensive Income with Recycling to Profit or Loss) ergeben sich im Umstellungszeitpunkt kleinere Effekte. In der fortlaufenden Anwendung können sich Effekte insbesondere aus Veränderungen der künftig für einen möglichen Verkauf vorgesehenen Forderungsvolumina ergeben. Gehaltene Eigenkapitalinstrumente werden auf Ebene des Einzelinstruments unwiderruflich bei der erstmaligen Erfassung einer Bewertungskategorie zugeordnet und bei der Deutschen Telekom grundsätzlich zum beizulegenden Zeitwert über das sonstige Ergebnis ohne erfolgswirksame Umgliederung der kumulierten Gewinne und Verluste bei Abgang (OCI-Option) bewertet.
  • Aufgrund der neuen Vorschriften zur Wertminderung werden erwartete Verluste teilweise früher als unter IAS 39 aufwandswirksam. Durch die Anwendung des vereinfachten Ansatzes (Simplified Approach) auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die eine signifikante Finanzierungskomponente enthalten, Leasing-Vermögenswerte sowie durch Wertminderungen auf nach IFRS 15 ab dem 1. Januar 2018 erstmalig zu erfassende Vertragsvermögenswerte (Contract Assets) wird sich der Bestand an Wertminderungen geringfügig erhöhen. In der fortlaufenden Anwendung können sich Effekte aus einer veränderten Geschäftsentwicklung (z. B. Mengen- und Preisänderungen) sowie Änderungen von Geschäftsmodellen ergeben, soweit sich diese im Bestand an langfristigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Vertragsvermögenswerten niederschlagen.
  • Die Sicherungsbeziehungen werden nach den Regeln des IFRS 9 abgebildet. Aus dem Übergang bestehender Sicherungsbeziehungen auf die neuen Regeln ergeben sich keine wesentlichen Effekte. Cashflow Hedges zur Absicherung von Zins- und Währungsrisiken wurden mit Übergang auf die Regelungen des IFRS 9 aufgelöst und neu designiert, um künftig die Möglichkeit zur Erfassung der Kosten der Absicherung im sonstigen Konzernergebnis nutzen zu können. Die übrigen Sicherungsbeziehungen werden unverändert fortgeführt.

Die Deutsche Telekom wendet das Wahlrecht zur vereinfachten Erstanwendung an. Der kumulierte Effekt aus der Umstellung wird erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst. Vergleichszahlen der Vorjahresperioden werden nicht angepasst, sondern stattdessen die Veränderungen von Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der laufenden Periode erläutert.

Aus der Umstellung auf IFRS 9 ergeben sich zum 1. Januar 2018 im Wesentlichen folgende in den Gewinnrücklagen unter Einbeziehung der dazugehörigen auf die Anteile anderer Gesellschafter entfallenden Komponenten kumulierte Anpassungseffekte vor Berücksichtigung latenter Steuern:

in Mio. €

 

 

Erhöhung Wertminderung auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

144

Wertminderung auf die nach IFRS 15 erstmalig angesetzten Vertragsvermögenswerte

28

 

172

Weitere Informationen zur erstmaligen Anwendung von IFRS 9 finden Sie in Angabe 40 „Finanzinstrumente und Risiko-Management“.

Im Mai 2014 hat der IASB IFRS 15 „Revenue from Contracts with Customers“ veröffentlicht. Die Anwendungspflicht gilt für ab dem 1. Januar 2018 beginnende Berichtsperioden. Der Standard sieht ein einheitliches prinzipienbasiertes fünfstufiges Modell für die Erlösermittlung und -erfassung vor, das auf alle Verträge mit Kunden anzuwenden ist. Er ersetzt insbesondere IAS 18 und IAS 11 und hat wesentliche Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Deutschen Telekom. Insbesondere betreffen die Neuregelungen und die damit verbundenen Änderungen der Bilanzierungsgrundsätze der Deutschen Telekom – abhängig vom konkreten Geschäftsmodell – die folgenden Sachverhalte:

  • Bei Mehrkomponentengeschäften (z. B. Mobilfunk-Vertrag plus Mobiltelefon) wird der Gesamttransaktionspreis des kombinierten Vertrags auf der Grundlage der anteiligen Einzelveräußerungspreise auf die einzelnen, separaten Leistungsverpflichtungen aufgeteilt, d. h., der Einzelveräußerungspreis jeder einzelnen Komponente wird ins Verhältnis zur Summe der Einzelveräußerungspreise der vertraglichen Leistungsverpflichtungen gesetzt. Im Gegensatz zur bisherigen Bilanzierung wird der anteilige Einzelveräußerungspreis einer einzelnen Komponente und damit der realisierte Umsatz für diese Bewertungseinheit nicht mehr auf den Teil der vom Kunden zu erbringenden Gegenleistung für das gesamte Mehrkomponentengeschäft beschränkt, dessen Zahlung nicht von der Erbringung weiterer Leistungen abhängig ist (sog. „Contingent Revenue Cap“). Im Ergebnis führte dies dazu, dass der zu realisierende Umsatz für vorab gelieferte Produkte (z. B. Mobilfunk-Endgeräte), die in Kombination mit einem langfristigen Service-Vertrag zu einem subventionierten Preis verkauft werden, durch diesen subventionierten Preis begrenzt wurde. Unter IFRS 15 entfällt diese Begrenzung, d. h., im Falle von vorab gelieferten subventionierten Produkten ist ein größerer Teil der Gesamtvergütung der vorab gelieferten Komponente (Mobilfunk-Endgerät) zuzurechnen, sodass nach der neuen Regelung Umsatzerlöse früher zu erfassen sind. In der Bilanz führt dies zum Ansatz eines Vertragsvermögenswerts (Contract Asset), d. h. einer rechtlich noch nicht entstandenen Forderung aus dem Kundenvertrag. Der Vertragsvermögenswert wird über die verbleibende Vertragsdauer reduziert und mindert – verglichen mit den in Rechnung gestellten Beträgen – die Umsatzerlöse der übrigen Leistungsverpflichtungen (hier: Mobilfunk-Service).
  • Gleichzeitig hat dies eine Erhöhung der Umsätze aus dem Verkauf von Gütern und Handelswaren zulasten der Umsätze aus der Erbringung von Dienstleistungen zur Folge.
  • Der Umfang der oben beschriebenen Änderungen aus der Erstanwendung von IFRS 15 hängt wesentlich von den Geschäftsmodellen der jeweiligen Tochtergesellschaft ab. Während im operativen Segment Deutschland der Verkauf von subventionierten Endgeräten im Zusammenhang mit dem Abschluss von Service-Verträgen im Privatkundengeschäft weiterhin üblich ist, werden in den operativen Segmenten USA und zum Teil Europa Endgeräte nicht oder nur in geringem Umfang rabattiert verkauft, sondern dem Kunden stattdessen Ratenzahlungs- oder Leasing-Modelle angeboten.
  • Bereitstellungsentgelte und andere vorab geleistete Einmalzahlungen des Kunden, die keine Gegenleistung für eine separate Leistungsverpflichtung darstellen, werden als Vertragsverbindlichkeit abgegrenzt und grundsätzlich über die (verbleibende) Vertragsdauer umsatzwirksam erfasst.
  • Aufwendungen für Vertriebsprovisionen (Vertragskosten) sind zu aktivieren und über die geschätzte Kundenbindungsdauer zu verteilen. Die Aufwendungen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung der Deutschen Telekom nicht unter den planmäßigen Abschreibungen, sondern – abhängig vom Vertriebskanal – als Materialaufwand oder Personalaufwand ausgewiesen.
  • Im indirekten Vertriebskanal werden explizite oder implizit in Provisionszahlungen an Dritthändler enthaltene Kostenerstattungen für durch den Händler gewährte Endgerätesubventionen nicht als Aufwand, sondern als Minderung der über die Vertragslaufzeit bilanziert. Damit wird sichergestellt, dass die Höhe der Service-Umsätze gegenüber Endkunden für identische Tarife nicht von der Art des Vertriebskanals abhängt.
  • Zum Erstanwendungszeitpunkt erhöhen sich die Bilanzsumme sowie das Eigenkapital aufgrund der Aktivierung von Vertragsvermögenswerten und Vertragskosten bei noch nicht vollständig erfüllten Verträgen.
  • Im Falle der Einräumung von „wesentlichen Rechten“, wie z. B. der Gewährung von zusätzlichen Rabatten für den künftigen Erwerb von weiteren Produkten, ist ein Teil des Transaktionspreises als Vertragsverbindlichkeit abzugrenzen und erst mit Erfüllung oder Verfall dieses zusätzlichen Leistungsversprechens als Umsatz zu erfassen.
  • Vertragsverbindlichkeiten (die auch bisher schon als abgegrenzte Erlöse passiviert wurden) sind je Kundenvertrag mit Vertragsvermögenswerten zu saldieren.
  • Bei der Beurteilung, ob die Deutsche Telekom Produkte für eigene Rechnung (Prinzipal = Bruttoumsatz) oder für fremde Rechnung (Agent = Nettoumsatz) verkauft, ergeben sich keine wesentlichen Veränderungen für die derzeit bestehenden Vereinbarungen.

Die Deutsche Telekom macht bezüglich IFRS 15 von den folgenden Bilanzierungswahlrechten Gebrauch:

  • Die Deutsche Telekom wendet das Wahlrecht zur vereinfachten Erstanwendung an und beschränkt dabei die rückwirkende Anwendung von IFRS 15 auf Verträge, die zum Erstanwendungszeitpunkt noch nicht vollständig erfüllt sind. Die zum 1. Januar 2018 noch nicht vollständig erfüllten Verträge werden so bilanziert, als wären sie von Beginn an entsprechend IFRS 15 angesetzt worden. Der kumulierte Effekt aus der Umstellung wird erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst. Vergleichszahlen der Vorjahresperioden werden nicht angepasst, sondern stattdessen die Veränderungen von Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der laufenden Periode erläutert, die aus der erstmaligen Anwendung von IFRS 15 resultieren.
  • Eine signifikante Finanzierungskomponente bleibt für die Höhe und den Zeitpunkt der Umsatzrealisierung unberücksichtigt, wenn die Zeitspanne zwischen der Übertragung eines zugesagten Guts oder einer zugesagten Dienstleistung auf den Kunden und der Bezahlung dieses Guts oder dieser Dienstleistung durch den Kunden maximal ein Jahr beträgt.
  • Vertragskosten, deren Abschreibungszeitraum nicht mehr als ein Jahr betragen würde, werden grundsätzlich sofort als Aufwand erfasst.

Insgesamt stellen sich die zum 1. Januar 2018 durch IFRS 15 auf Bilanzposten vorgenommenen Anpassungen wie folgt dara:

in Mio. €

 

Buchwert nach IAS 18/IAS 11
31.12.2017

Neu­bewertungen

Reklassi­fizierungen

Buchwert nach IFRS 15
01.01.2018

a

In der vorstehenden Übersicht sind ausschließlich die von den Änderungen aus der Erstanwendung von IFRS 15 betroffenen Bilanzposten enthalten.

b

Buchwerte zum 1. Januar 2018 sind vor den nach IFRS 9 auf Vertragsvermögenswerte erfassten Wertminderungen dargestellt. Wir verweisen auf die Erläuterungen zur erstmaligen Anwendung von IFRS 9 in diesem Kapitel.

c

Aus Vereinfachungsgründen zusammengefasst für die Darstellung des erfolgsneutral im Eigenkapital zu erfassenden kumulierten Effekts aus der Umstellung auf IFRS 15.

AKTIVA

 

 

 

 

KURZFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

 

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungenb

9.723

(163)

(150)

9.410

Vertragsvermögenswerteb

n. a.

1.622

150

1.772

Ertragsteuerforderungen

236

(1)

0

235

Übrige Vermögenswerte

1.646

(43)

0

1.603

LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

 

Aktivierte Vertragskosten

n. a.

1.128

48

1.176

Aktive latente Steuern

4.013

27

0

4.040

Übrige Vermögenswerte

819

(78)

(48)

693

PASSIVA

 

 

 

 

KURZFRISTIGE SCHULDEN

 

 

 

 

Finanzielle Verbindlichkeiten

8.358

9

(1)

8.366

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten

10.971

0

(38)

10.933

Ertragsteuerverbindlichkeiten

224

29

0

253

Sonstige Rückstellungen

3.372

(19)

(48)

3.305

Übrige Schulden

4.440

(209)

(1.612)

2.619

Vertragsverbindlichkeiten

n. a.

212

1.699

1.911

LANGFRISTIGE SCHULDEN

 

 

 

 

Passive latente Steuern

6.967

663

0

7.630

Übrige Schulden

3.831

(322)

(212)

3.297

Vertragsverbindlichkeiten

n. a.

351

212

563

EIGENKAPITAL

 

 

 

 

Gewinnrücklagen einschließlich Ergebnisvortrag zuzüglich Anteile anderer Gesellschafterc

(27.013)

1.778

0

(25.235)

Die Neubewertungseffekte resultieren im Wesentlichen aus dem erstmaligen Ansatz von

  • Vertragsvermögenswerten in Höhe von 1,6 Mrd. €, die nach IFRS 15 zu einer früheren Erfassung von Umsätzen, insbesondere aus dem Verkauf von Gütern und Handelswaren, geführt hätten,
  • aktivierten Vertragskosten in Höhe von 1,1 Mrd. €, die nach IFRS 15 zu einer späteren Erfassung von Vertriebsaufwendungen geführt hätten, sowie
  • Vertragsverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 0,6 Mrd. €, die nach IFRS 15 zu einer späteren Erfassung von Umsätzen geführt hätten.

Unter Berücksichtigung latenter Steuern von insgesamt 0,6 Mrd. € (netto) sowie weiterer kleinerer Effekte ergibt sich aus der Umstellung zum 1. Januar 2018 ein in den Gewinnrücklagen unter Einbeziehung der dazugehörigen auf die Anteile anderer Gesellschafter entfallenden Komponenten zu erfassender erhöhender kumulierter Effekt von insgesamt 1,8 Mrd. €.

Die Reklassifizierungen betreffen im Wesentlichen folgende Sachverhalte:

  • Die zum 31. Dezember 2017 unter den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstigen Forderungen enthaltenen nach IAS 11 bilanzierten Forderungen aus langfristiger Auftragsfertigung in Höhe von 0,2 Mrd. € werden nach IFRS 15 als Vertragsvermögenswerte klassifiziert.
  • Die zum 31. Dezember 2017 unter den übrigen Schulden enthaltenen abgegrenzten Umsatzerlöse in Höhe von insgesamt 1,8 Mrd. € sind als Vertragsverbindlichkeiten nach IFRS 15 ausgewiesen.

Aufgrund der zuvor beschriebenen Neubewertungen erhöhten sich die Buchwerte der nach IAS 36 einem Werthaltigkeitstest zu unterziehenden zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zum Zeitpunkt der Erstanwendung von IFRS 15 am 1. Januar 2018. Die Buchwerterhöhung führte bei der zahlungsmittelgenerierenden Einheit Rumänien im operativen Segment Europa sowie bei der zahlungsmittelgenerierenden Einheit Niederlande im operativen Segment Group Development dazu, dass der jeweilige Buchwert entsprechend über dem jeweiligen erzielbaren Betrag der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten lag. Infolgedessen war eine erfolgsneutrale Wertminderung der dort erfassten Geschäfts- und Firmenwerte zum 1. Januar 2018 in Höhe von insgesamt 0,1 Mrd. € vorzunehmen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in Angabe 6 „Immaterielle Vermögenswerte“ und Angabe 7 „Sachanlagen“.

Vergleichsangaben für die von der Erstanwendung des IFRS 15 betroffenen Abschlussposten

In den nachfolgenden Übersichten sind relevante Abschlussposten zum 31. Dezember 2018 nach IFRS 15 sowie nach bisheriger Bilanzierung gemäß IAS 18/IAS 11 und den dazugehörigen Interpretationen enthalten:

in Mio. €

 

IFRS 15
31.12.2018

IAS 18/IAS 11
31.12.2018

Veränderung

AKTIVA

 

 

 

KURZFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen

9.988

10.352

(365)

Vertragsvermögenswerte

1.765

0

1.765

Ertragsteuerforderungen

492

493

(1)

Übrige Vermögenswerte

1.164

1.243

(80)

LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

Aktivierte Vertragskosten

1.744

0

1.744

Sonstige finanzielle Vermögenswerte

1.585

1.582

4

Aktive latente Steuern

2.949

3.509

(560)

Übrige Vermögenswerte

1.070

1.198

(128)

PASSIVA

 

 

 

KURZFRISTIGE SCHULDEN

 

 

 

Finanzielle Verbindlichkeiten

10.527

10.520

7

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten

10.735

10.737

(2)

Ertragsteuerverbindlichkeiten

328

320

9

Sonstige Rückstellungen

3.144

3.212

(69)

Übrige Schulden

2.654

4.368

(1.714)

Vertragsverbindlichkeiten

1.720

0

1.720

LANGFRISTIGE SCHULDEN

 

 

 

Sonstige Rückstellungen

3.291

3.292

(1)

Passive latente Steuern

8.240

8.036

204

Übrige Schulden

3.427

4.020

(593)

Vertragsverbindlichkeiten

585

0

585

EIGENKAPITAL

 

 

 

Gewinnrücklagen einschließlich Ergebnisvortrag und Konzernüberschuss zuzüglich Anteile anderer Gesellschafter

(22.696)

(24.817)

2.121

In den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstigen Forderungen wären nach IAS 18/IAS 11 bilanzierte Forderungen aus langfristiger Auftragsfertigung enthalten, welche nach IFRS 15 in den Vertragsvermögenswerten ausgewiesen werden.

Aus der Umstellung auf IFRS 15 resultieren der erstmalige Ansatz und die Fortschreibung von Vertragsvermögenswerten. Ebenfalls resultieren aus der Umstellung auf IFRS 15 der erstmalige Ansatz und die Fortschreibung von aktivierten Vertragskosten.

In den übrigen Schulden wären nach IAS 18/IAS 11 abgegrenzte Umsatzerlöse enthalten, welche nach IFRS 15 als Vertragsverbindlichkeiten ausgewiesen bzw. mit Vertragsvermögenswerten saldiert werden.

Die Wertunterschiede beim Ansatz der aktiven und passiven latenten Steuern resultieren aus den IFRS 15 Neubewertungseffekten im Zusammenhang mit der Erstanwendung und deren Fortschreibung im Geschäftsjahr 2018.

in Mio. €

 

IFRS 15
2018

IAS 18/IAS 11
2018

Veränderung

UMSATZERLÖSE

75.656

75.553

103

Sonstige betriebliche Erträge

1.491

1.491

0

Bestandsveränderungen

(14)

(14)

0

Aktivierte Eigenleistungen

2.433

2.433

0

Materialaufwand

(38.160)

(38.450)

290

Personalaufwand

(16.436)

(16.525)

89

Sonstige betriebliche Aufwendungen

(3.134)

(3.136)

3

Abschreibungen

(13.836)

(13.836)

0

BETRIEBSERGEBNIS

8.001

7.516

484

Zinsergebnis

(1.817)

(1.801)

(16)

Ergebnis aus at equity bilanzierten Unternehmen

(529)

(529)

0

Sonstiges Finanzergebnis

(502)

(502)

0

FINANZERGEBNIS

(2.848)

(2.832)

(16)

ERGEBNIS VOR ERTRAGSTEUERN

5.153

4.684

469

Ertragsteuern

(1.824)

(1.698)

(126)

ÜBERSCHUSS/(FEHLBETRAG)

3.329

2.986

343

Ohne Berücksichtigung von IFRS 15 lägen die Umsatzerlöse bei 75,6 Mrd. € und wären damit 0,1 Mrd. € niedriger ausgefallen. Effekte auf die Umsatzentwicklung resultieren im Wesentlichen aus der umsatzwirksamen Fortschreibung der aktivierten Vertragsvermögenswerte und passivierten Vertragsverbindlichkeiten über die (verbleibende) Vertragsdauer im Geschäftsjahr 2018. Hierin enthalten sind auch im indirekten Vertriebskanal in Provisionszahlungen an Dritthändler enthaltene Kostenerstattungen für durch den Händler gewährte Endgerätesubventionen, die nicht mehr als Aufwand, sondern nunmehr als Minderung der Service-Umsätze über die Vertragslaufzeit erfasst werden. Umsatzerhöhende Effekte waren in anderen Geschäftsmodellen aufgrund der Aktivierung und erfolgswirksamen Fortschreibung der Aufwendungen für Vertriebsprovisionen (Vertragskosten) als Materialaufwand zu verzeichnen; diese wurden bisher umsatzmindernd erfasst.

Die Material- und Personalaufwendungen lägen ohne Berücksichtigung von IFRS 15 bei 38,5 Mrd. € bzw. 16,5 Mrd. € und wären damit insgesamt 0,4 Mrd. € höher ausgefallen. Dieser Effekt resultiert aus der Aktivierung von Aufwendungen für Vertriebsprovisionen, die nach IAS 18/IAS 11 sofort aufwandswirksam im Materialaufwand (Händlerprovisionen) bzw. Personalaufwand (Mitarbeiterprovisionen) erfasst worden wären. Er wurde nur teilweise durch die aufwandswirksame Fortschreibung aktivierter Aufwendungen für Vertriebsprovisionen kompensiert.

Service-Umsätze
Service-Umsätze sind von Mobilfunk-Kunden generierte Umsätze aus Diensten (d.h. Umsätze aus Sprachdiensten – eingehenden und abgehenden Gesprächen – sowie Datendiensten), zuzüglich Roaming-Umsätzen, monatlicher Grundgebühren und Visitoren-Umsätzen.