Bestätigungs­vermerk des unabhängigen Abschluss­prüfers

An die Deutsche Telekom Aktiengesellschaft, Bonn

Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts

Prüfungsurteile

Wir haben den Konzernabschluss der Deutsche Telekom Aktiengesellschaft, Bonn, und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der Konzern-Bilanz zum 31. Dezember 2018, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, der Konzern-Gesamtergebnisrechnung, der Konzern-Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Konzern-Kapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 sowie dem Konzern-Anhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Konzernlagebericht der Deutsche Telekom Aktiengesellschaft, der mit dem Lagebericht der Gesellschaft zusammengefasst ist, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 geprüft. Die im Abschnitt „Sonstige Informationen“ unseres Bestätigungsvermerks genannten Bestandteile des Konzernlageberichts haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

  • entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2018 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 und
  • vermittelt der beigefügte Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Konzernlagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum Konzernlagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der im Abschnitt „Sonstige Informationen“ genannten Bestandteile des Konzernlageberichts.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr . 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Die Prüfung des Konzernabschlusses haben wir unter ergänzender Beachtung der International Standards on Auditing (ISA) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften, Grundsätzen und Standards ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht zu dienen.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Konzernabschlusses

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

Aus unserer Sicht waren folgende Sachverhalte am bedeutsamsten in unserer Prüfung:

1 | Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte

2 | Angemessenheit des Ausweises der Umsatzerlöse und der Auswirkungen der Erstanwendung des IFRS 15

Unsere Darstellung dieser besonders wichtigen Prüfungssachverhalte haben wir jeweils wie folgt strukturiert:

1 | Sachverhalt und Problemstellung

2 | Prüferisches Vorgehen und Erkenntnisse

3 | Verweis auf weitergehende Informationen

Nachfolgend stellen wir die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte dar:

1 | Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte

1 | In dem Konzernabschluss der Deutsche Telekom Aktiengesellschaft werden unter dem Bilanzposten „Immaterielle Vermögenswerte“ Geschäfts- oder Firmenwerte mit einem Betrag von € 12,3 Mrd. (8,4 % der Konzernbilanzsumme) ausgewiesen. Die Geschäfts- oder Firmenwerte werden einmal im Geschäftsjahr oder anlassbezogen von der Gesellschaft einem Werthaltigkeitstest (Impairment Test) unterzogen. Im Rahmen des Impairment Tests wird der Buchwert der jeweiligen zahlungsmittelgenerierenden Einheit bzw. der Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten (nachfolgend zusammengefasst „Einheit“ oder „Einheiten“), inklusive des jeweils zugeordneten Geschäfts- oder Firmenwerts, dem entsprechenden erzielbaren Betrag gegenübergestellt. Grundlage dieser Bewertungen ist dabei regelmäßig der Barwert künftiger Zahlungsströme der Einheit, der der jeweilige Geschäfts- oder Firmenwert zuzuordnen ist. Die Feststellung der Werthaltigkeit der Einheit „USA“ erfolgt auf Basis der Börsennotierung der T-Mobile US, Inc. Den übrigen Bewertungen liegen die Planungsrechnungen der einzelnen Einheiten zugrunde, die auf den von den gesetzlichen Vertretern genehmigten Finanzplänen beruhen. Die Abzinsung erfolgt mittels der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten der jeweiligen Einheit. Als Ergebnis der Impairment Tests für die Einheiten „Polen“ und „Rumänien“ (beide Segment Europa) kam es im Geschäftsjahr 2018 zu Wertminderungen auf Geschäfts- oder Firmenwerte von insgesamt € 0,6 Mrd.

Das Ergebnis der Bewertungen ist insbesondere von der Einschätzung der künftigen Zahlungsmittelzuflüsse durch die gesetzlichen Vertreter sowie des verwendeten Diskontierungszinssatzes abhängig. Die Bewertungen sind daher mit Unsicherheiten behaftet. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Komplexität der Bewertung war dieser Sachverhalt im Rahmen unserer Prüfung von besonderer Bedeutung.

2 | Wir haben beurteilt, ob die den Bewertungen zugrundeliegenden künftigen Zahlungsmittelzuflüsse und die verwendeten Diskontierungszinssätze insgesamt eine sachgerechte Grundlage für die Impairment Tests der einzelnen Einheiten bilden. Bei unserer Einschätzung haben wir uns unter anderem auf einen Abgleich mit allgemeinen und branchenspezifischen Markterwartungen sowie umfangreiche Erläuterungen des Managements zu den wesentlichen Werttreibern der Planungen gestützt. Dabei haben wir auch die sachgerechte Berücksichtigung von Kosten für Konzernfunktionen bei den Impairment Tests der jeweiligen Einheiten beurteilt. Mit der Kenntnis, dass bereits relativ kleine Veränderungen des verwendeten Diskontierungszinssatzes teilweise wesentliche Wertauswirkungen haben können, haben wir auch die bei der Bestimmung des verwendeten Diskontierungszinssatzes herangezogenen Parameter gewürdigt und das Berechnungsschema nachvollzogen. Ferner haben wir ergänzend eigene Sensitivitätsanalysen für die Einheiten mit geringer Überdeckung (Buchwert im Vergleich zum Barwert) durchgeführt, um ein mögliches Wertminderungsrisiko bei einer für möglich gehaltenen Änderung einer wesentlichen Annahme der Bewertung einschätzen zu können. Die von den gesetzlichen Vertretern angewandten Bewertungsparameter und -annahmen sind aus unserer Sicht zur Überprüfung der Werthaltigkeit sachgerecht abgeleitet worden.

3 | Die Angaben der Gesellschaft zum Werthaltigkeitstest der Geschäfts- oder Firmenwerte sind in den Erläuterungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Abschnitt „Ansatz und Bewertung“ des Kapitels „Grundlagen und Methoden“ sowie in Abschnitt „6 – Immaterielle Vermögenswerte“ des Konzern-Anhangs enthalten.

2 | Angemessenheit des Ausweises der Umsatzerlöse und der Auswirkungen der Erstanwendung des IFRS 15

1 | In dem Konzernabschluss der Deutsche Telekom Aktiengesellschaft werden in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung Umsatzerlöse von € 75,7 Mrd. ausgewiesen. Dieser betragsmäßig bedeutsame Posten unterliegt angesichts der Komplexität der für die zutreffende Erfassung und Abgrenzung erforderlichen Systeme, dem Einfluss fortwährender Änderungen der Geschäfts-, Preis- und Tarifmodelle (u. a. Tarifstrukturen, Kundenrabatte, Incentives) und dem Vorhandensein von Mehrkomponentenverträgen einem besonderen Risiko.

Darüber hinaus ergaben sich im Geschäftsjahr 2018 aus der Erstanwendung des neuen Rechnungslegungsstandards zur Umsatzrealisierung, „International Financial Reporting Standard 15 – Erlöse aus Verträgen mit Kunden“ (IFRS 15), wesentliche Auswirkungen auf den Konzernabschluss und die im Konzern eingerichteten Systeme und Prozesse zur Erlöserfassung bzw. Erlösabgrenzung. Die Deutsche Telekom Aktiengesellschaft hat das Wahlrecht zur vereinfachten Erstanwendung ausgeübt und den kumulierten Effekt aus der Umstellung im Einklang mit den Übergangsvorschriften zum 1. Januar 2018 erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst. Der eigenkapitalerhöhende Effekt (nach Berücksichtigung latenter Steuern) in der Konzern-Bilanz der Deutsche Telekom Aktiengesellschaft beträgt zum 1. Januar 2018 € 1,8 Mrd. und resultiert im Wesentlichen aus dem erstmaligen Ansatz von Vertragsvermögenswerten, aktivierten Vertragskosten und Vertragsverbindlichkeiten.

Die Erstanwendung von IFRS 15 erforderte die konzernweite Anpassung bzw. Implementierung von Systemen und Prozessen hinsichtlich der neuen Regeln zur Erlösrealisierung und Erlösabgrenzung sowie eine neue Beurteilung bestehender Verträge im gesamten Konzern. Zudem bedingt IFRS 15 für bestimmte Bereiche – wie zum Beispiel die Bestimmung des Transaktionspreises und dessen Aufteilung auf die in einem Mehrkomponentenvertrag identifizierten Leistungsverpflichtungen auf Basis der relativen Einzelveräußerungspreise – Schätzungen und Ermessensentscheidungen, deren Angemessenheit im Rahmen unserer Prüfung zu beurteilen war. Die Erstanwendung von IFRS 15 führte darüber hinaus zu einer deutlichen Ausweitung von Angabepflichten.

Die zutreffende Erlöserfassung und Erlösabgrenzung unter konzernweiter Anwendung des neuen Rechnungslegungsstandards IFRS 15 ist als komplex zu betrachten. Vor diesem Hintergrund war die Bilanzierung der Umsatzerlöse im Rahmen unserer Prüfung von besonderer Bedeutung.

2 | Unter Berücksichtigung der Kenntnis, dass aufgrund der Komplexität und der vorzunehmenden Einschätzungen und Annahmen ein erhöhtes Risiko falscher Angaben in der Rechnungslegung besteht, haben wir im Rahmen unserer Prüfung zunächst die vom Konzern eingerichteten und an IFRS 15 angepassten Prozesse und Kontrollen einschließlich der zum Einsatz kommenden IT-Systeme zur Erfassung von Umsatzerlösen beurteilt. Dabei haben wir insbesondere das Umfeld der IT-Systeme zur Fakturierung und Bewertung sowie anderer relevanter Systeme zur Unterstützung der Bilanzierung der Umsatzerlöse sowie der Fakturierungs- und Bewertungssysteme bis hin zur Erfassung im Hauptbuch beurteilt.

Darüber hinaus haben wir bei unserer Prüfung die Auswirkungen aus der Erstanwendung des IFRS 15 beurteilt. Dabei haben wir unter anderem die im Rahmen des konzernweiten Projekts zur Implementierung des neuen Standards ermittelten Auswirkungen nachvollzogen sowie die Ausgestaltung der eingerichteten Prozesse zur Abbildung der Transaktionen in Einklang mit IFRS 15 und die entwickelten IT-Systeme zur Unterstützung der Umsetzung der neuen Vorgaben beurteilt. Unsere Prüfung hat sich auch auf die durchgeführten Systemänderungen sowie auf die hierfür implementierten Kontrollen erstreckt. Zudem haben wir die Angemessenheit des Verfahrens zur Ermittlung der Auswirkungen aus der erstmaligen Anwendung des IFRS 15 beurteilt. Hierbei haben wir auch Kundenverträge durchgesehen, die Bestimmung des Transaktionspreises und dessen Aufteilung auf die in einem Mehrkomponentenvertrag identifizierten Leistungsverpflichtungen auf Basis der relativen Einzelveräußerungspreise nachvollzogen und gewürdigt, ob diese Leistungen über einen bestimmten Zeitraum oder zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht wurden. Dabei haben wir im Zusammenhang mit den Angabepflichten aus der Erstanwendung des IFRS 15 unter anderem die Angemessenheit der angewendeten Verfahren einschließlich der innerhalb des Konzerns durchgeführten Betroffenheitsanalysen beurteilt und die getroffenen Schätzungen bzw. Ermessensentscheidungen der gesetzlichen Vertreter zur Erlösrealisierung und Erlösabgrenzung gewürdigt. Durch Anweisungen zur Erstanwendung von IFRS 15 an die Teilbereichsprüfer haben wir konzernweit sichergestellt mit konsistenten Prüfungshandlungen auf die Komplexität der Implementierung zu reagieren.

Weiterhin haben wir die bilanziellen Konsequenzen neuer Geschäfts- und Preismodelle gewürdigt und in Stichproben Kundenrechnungen und die zugehörigen Verträge sowie Zahlungseingänge überprüft.

Wir konnten uns davon überzeugen, dass die eingerichteten Systeme und Prozesse sowie die eingerichteten Kontrollen angemessen sind und dass die von den gesetzlichen Vertretern vorgenommenen Einschätzungen und getroffenen Annahmen hinreichend dokumentiert und begründet sind, um die sachgerechte Bilanzierung der Umsatzerlöse unter erstmaliger Anwendung des IFRS 15 zu gewährleisten.

3 | Die Angaben der Gesellschaft zu den Umsatzerlösen im Konzernabschluss der Deutsche Telekom Aktiengesellschaft sind in den Erläuterungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in den Abschnitten „Ansatz und Bewertung“ und „Ermessensentscheidungen und Schätzungsunsicherheiten“ des Kapitels „Grundlagen und Methoden“ und in Abschnitt „19 – Umsatzerlöse“ des Kapitels „Erläuterungen zur Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung“ des Konzern-Anhangs enthalten. Die Angaben zu den Auswirkungen der Erstanwendung von IFRS 15 werden im Abschnitt „Erstmals im Geschäftsjahr anzuwendende Standards, Interpretationen und Änderungen“ im Kapitel „Grundlagen und Methoden“ des Konzern-Anhangs dargestellt.

Sonstige Informationen

Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen die folgenden nicht inhaltlich geprüften Bestandteile des Konzernlageberichts:

  • die im Abschnitt „Sonstige Angaben – Erklärung zur Unternehmensführung gemäß §§ 289f, 315d HGB“ des Konzernlageberichts enthaltene Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f HGB und § 315d HGB
  • die im Abschnitt „Corporate Responsibility und nichtfinanzielle Erklärung“ des Konzernlageberichts enthaltene nichtfinanzielle Erklärung nach § 289b Abs. 1 HGB und § 315b Abs. 1 HGB

Die sonstigen Informationen umfassen zudem die übrigen Teile des Geschäftsberichts – ohne weitergehende Querverweise auf externe Informationen –, mit Ausnahme des geprüften Konzernabschlusses, des geprüften Konzernlageberichts sowie unseres Bestätigungsvermerks.

Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen

  • wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zum Konzernlagebericht oder unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder
  • anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten den Schluss ziehen, dass eine wesentliche falsche Darstellung dieser sonstigen Informationen vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Konzernlageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Konzernlagebericht erbringen zu können.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung sowie unter ergänzender Beachtung der ISA durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und Konzernlageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Konzernlageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben.
  • beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
  • beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt.
  • holen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile.
  • beurteilen wir den Einklang des Konzernlageberichts mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns.
  • führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Konzernlagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO

Wir wurden von der Hauptversammlung am 17. Mai 2018 als Konzernabschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 1. Oktober 2018 vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind ununterbrochen seitdem die Gesellschaft im Geschäftsjahr 1996 erstmals die Anforderungen als Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB erfüllte als Konzernabschlussprüfer der Deutsche Telekom Aktiengesellschaft, Bonn, tätig.

Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.

Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer

Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Thomas Tandetzki.

Frankfurt am Main, den 12. Februar 2019

PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Dr. Peter Bartels
Wirtschaftsprüfer

Thomas Tandetzki
Wirtschaftsprüfer